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Rentenversicherung für Selbstständige Handelsvertreter gem. § 84 HGB Drucken E-Mail
Selbstständige Unternehmer sind grundsätzlich selber Rentenversicherungspflichtig und müssen
eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wenn die zwei nachfolgend
aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
Der selbstständige Unternehmer ist im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
(mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen sind nur von einem Auftraggeber)
 und der selbstständige Unternehmer hat keinen Beschäftigten mit einem monatlichen Bruttoentgelt über 400,00 € pro Monat (versicherungspflichtiges Bruttoentgelt =Arbeitgebereigenschaft).
Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem beigefügten Steuertipp
 

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