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Unbegrenzte Arbeitgeberhaftung nach § 17 SGB V wenn der Arbeitnehmer ins Ausland reist Drucken E-Mail

Vorsicht vor der Arbeitgeberhaftung nach § 17 SGB V wenn der Arbeitnehmer ins Ausland reist!

Schickt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer/Vorstand) nur für einen Tag auf Reisen in das Ausland (betriebliche Veranlassung), dann haftet der Arbeitgeber nach dem § 17 II Sozialgesetzbuch (SGB) V für alle Kosten im Zusammenhang mit krankheits- und unfallbedingten Aufwendungen dieser Arbeitnehmer unbegrenzt. Diese Regelung gilt auch für mitreisende Angehörige und Kinder.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem beigefügten Steuertipp. 

 

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