| Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten (Geschäftsreise/Dienstreise) |
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Die Kosten für Dienstreisen, die seit 2008 Auswärtstätigkeiten heißen, sind Betriebsausgaben. Eine Auswärtstätigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn Selbstständige außerhalb ihrer Wohnung und außerhalb ihrer Betriebsstätte beruflich tätig werden. Eine Dienstreise kann also auch vorliegen, wenn man seinen Wohnort gar nicht verlässt, jedoch mehr als acht Stunden, z. B. als Handelsvertreter, bei seinen Mandanten vor Ort ist. Wer allerdings längere Reisen als Auswärtstätigkeit abrechnen will, sollte sich vorher informieren, ob er überhaupt eine Chance hat: Die Regeln, nach denen die Finanzämter vor allem Reisen in Touristengegenden beurteilen, wird in den Anlagen erläutert...
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