| Rentenversicherungspflicht für Selbstständige Handelsvertreter gem. § 84 HGB |
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Selbstständige müssen in die Rentenversicherung einzahlen, wenn die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Selbstständige ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig (mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen nur von einem Auftraggeber) und der Selbstständige hat keinen Beschäftigten mit Versicherungspflicht und einem Arbeitsentgelt über 400,00 € pro Monat bzw. 2 Beschäftigte mit einem gemeinsamen Entgelt von über 400,00 €. Die Rentenversicherungspflicht besteht auch in nebenberuflichen selbständigen Tätigkeiten. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in der Anlage...
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