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Abzugsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig? Drucken E-Mail

Seit 2007 dürfen die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (max. 1.250,00 €/Jahr) nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So sieht es jedenfalls das Gesetz vor. Der BFH hegt allerdings ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser sehr weitgehenden Abzugsbeschränkung.

 Lesen Sie mehr zu diesem Thema in der Anlage.

 

 

 

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