| C2 Umsatzsteuerliche Behandlung typischer Umsätze eines Versicherungsvermittlers |
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1 Steuerfreie Umsätze1.1 Provisionsumsätze aus der Vermittlung von Versicherungen, Krediten und KapitalanlagenDie Vermittlung von Versicherungen, Krediten und Kapitalanlagen durch einen Versicherungsvermittler stellt eine umsatzsteuerfreie Leistung dar. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für diese Leistungen, sondern erfasst nur die Vermittlung. Dabei besteht nach der übereinstimmenden Vermittlungsdefinition aus diversen Urteilen des EUGH eine Vermittlung darin: - das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. - in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit. Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Umsätzen. Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Behandlung dieser Vermittlungstätigkeiten ist also der direkte Bezug auf jeden einzelnen Geschäftsabschluss. Hierfür ist zumindest ein Beitrag am Zustandekommen eines Vertrages erforderlich. Die steuerfreie Vermittlung setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht (nicht notwendig ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag). Daher können auch Untervermittler, die bei der Vermittlung ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien des abzuschließenden Vertrages tätig werden, steuerfreie Vermittlungstätigkeiten erbringen. Auch aus der grundsätzlichen Freiheit des Organisationsmodells, die der Steuerfreiheit nicht entgegen stehen würde, ergibt sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Es reicht zum Beispiel nicht aus wenn der Versicherungsvermittler im Wesentlichen seinen Auftraggeber Abschlussvermittler zuführe, diese schule und im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber betreue und unterstütze. Laut BMF-Schreiben vom 23.06.2009 gibt es eine analoge Definition des Vermittlerbegriffes zwischen den Vermittlungen bei Versicherungen und bei den Vermittlungen von beispielsweise Krediten und Kapitalanlagen. Im BMF-Schreiben vom 23.06.2009 wurde entschieden, dass eine Steuerbefreiung bei - Betreuung, Überwachung und Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern gegeben ist, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei wird auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchführen zu können, abgestellt. Die Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen bei der der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standards mittelbar auf die Vertragsparteien einwirken kann, hat das BMF jedoch wie auch der BFH zuvor ablehnend entschieden.
2 Steuerpflichtige Umsätze2.1 Provisionsumsätze aus der Vermittlung von DirektimmobilienProvisionsumsätze aus der Vermittlung von Direktimmobilien stellen für den Abschlussvermittler einen umsatzsteuerpflichtigen Ertrag dar. 3 Umsätze aus Sonder- und Leitungsvergütungen3.1 LeitungsprovisionLeitungsprovisionen werden den Führungskräften für die Überwachung, Betreuung und Schulung nachgeordneter Versicherungsvertreter gewährt. Es handelt sich daher um berufstypische umsatzsteuerbefreite Leistungen eines Versicherungsvertreters. 4 Sonstige umsatzsteuerpflichtige Umsätze4.1 Einnahmen aus der Erstellung von AnalysenDie Einnahmen für die Erstellung einer Datenanalyse für den Kunden ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Versicherungsvermittler muss die geschuldete Umsatzsteuer abführen und das Auftragsformular „mit USt“ verwenden. 4.2 Weiterberechnung von Kosten an die nachgeordneten VersicherungsvermittlerBei der Weiterberechnung von Kosten und Zahlungen durch die nachgeordneten Versicherungsvermittler kommt es grundsätzlich darauf an, welche tatsächliche Leistung dahinter steht. 4.3 Behandlung von Incentives/ Wettbewerbe beim BegünstigtenWerden im Rahmen von Wettbewerben Preise (Reisen oder Sachpreise) ausgelobt und ist der Gewinn von den erreichten Umsätzen abhängig, so richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung beim Begünstigten danach, an welche Vermittlungsumsätze angeknüpft wird. Der Preis stellt für den nachgeordneten Versicherungsvermittler ein zusätzliches Entgelt für die geleisteten Vermittlungen dar. Wird dem Wettbewerb die Vermittlung von Versicherungen zugrunde gelegt, so ist der zugewendete Preis einer umsatzsteuerfreien Leistung des Begünstigten zuzuordnen. 4.4 Private Verwendung von Wirtschaftsgütern aus deren Anschaffung bzw. deren Aufwendungen (teilweise) Vorsteuer gezogen wurdeSoweit bei PKW- Aufwendungen (teilweise) die Vorsteuer (siehe Abschnitt Vorsteuer) in Abzug gebracht wird, ist die private Verwendung des PKW der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Für die Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung bieten sich folgende drei Möglichkeiten an: |
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