| A2 Betriebseinnahmen |
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Betriebseinnahmen sind alle Güter die in Geld oder Geldeswert aus der beruflichen Tätigkeit zufließen, wobei es abhängig von der Gewinnermittlungsart auf den Zeitpunkt der Erfassung ankommt. 1 ProvisionseinnahmenEs sind alle im Rahmen der Vermittlertätigkeit zufließenden Einnahmen in die Steuerberechnung einzubeziehen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Einmalprovisionen, ratierliche und diskontierte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungen, Immobilien, Krediten und Kapitalanlagen. Auch die Sonderbonifikationen, Leitungsprovisionen sowie Dynamik- und Bestandsprovisionen sind zu erfassen. 2 Analysegelder und sonstige typische EinnahmenAuch die aus der Erstellung von Analysen erzielten Einnahmen und alle sonstigen Vorteile aus der Vermittlertätigkeit (z.B. Tippgebühr, Zahlungen von anderen Versicherungsvermittler auf Grund gemeinsamen Geschäftsabschlusses (Provisionssplitting)) sind als Betriebseinnahme zu erfassen. 3 StornoreserveIn Ihrem Versicherungsvermittler–Vertrag ist eventuell die Einbehaltung einer Stornoreserve vereinbart. Diese Beträge sind nicht zu versteuern, solange sie nicht fällig waren und nicht verzinst wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Stornoreserve erst bei der Auszahlung auf Ihr Bankkonto als Einnahme versteuert. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung lediglich bei Unternehmern in Betracht kommt, die Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Bei bilanzierenden Versicherungsvermittlern gehört die Stornoreserve bereits im Zeitpunkt des Einbehalts zu den Betriebseinnahmen. 4 Weiterberechnung von KostenEbenso sind die aus der Weiterberechnung von Kosten (z. B. Bürokosten) an andere Versicherungsvermittler erzielten Einnahmen ertragsteuerlich zu erfassen. Im Gegenzug sind auch die gesamten Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen. Es gilt das sogenannte Bruttoprinzip, wonach alle Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind. 5 IncentivesIncentives werden von einem Versicherungsvermittler gewährt, um Versicherungsvermittler für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Diese Incentives sind beim begünstigten Versicherungsvermittler als Betriebseinnahmen zu erfassen. 6 Sonstige BetriebseinnahmenVorteile aus der Bewirtung bleiben unberücksichtigt |
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